Sind Sie rechtskonform?
In einem Schadensfall (Arbeitsunfall – berufsbedingte Erkrankung) ist es von Bedeutung,
nachweisen zu können, dass der Arbeitsschutz systematisch betrieben
wird.
Dadurch können die Vorwürfe der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes ausgeschlossen bzw. kann möglichen Regressansprüchen seitens der Unfallversicherungsträger vorgebeugt werden ("Organisationsverschulden").
Gleiches gilt auch für eine Compliance-Überprüfung seitens der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsamt, Bezirksregierung
...).
Je nach Art, Schwere und Häufigkeit festgestellter Arbeitsschutzmängel und nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit kommen unterschiedliche Aufsichtsinstrumente zum Einsatz, bis hin zur Einleitung eines Ordnungdswidrigkeitsverfahrens oder bei Verdacht auf eine Straftat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (siehe z. B. LASI-Veröffentlichung LV 56 Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung).
Bitte bedenken Sie:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Warten Sie sich nicht, uns anzusprechen, wir lassen Sie nicht im Regen stehen.
Angebot:
Auf Wunsch und in Abstimmung zur Handlungsempfehlung:
Wussten Sie schon, ...
... dass einer der ersten Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz darin besteht, für eine geeignete Arbeitsschutz-Organisation zu sorgen (ArbSchG § 3)?
Ungelenkte Systeme führen ausschließlich zur Unordnung.
Kommen Sie Ihrer Kontrollpflicht nach, nutzen Sie das neue SmS-Arbeitsschutzsystem (jetzt: Arbeitsschutzmanagementsystem).
Bitte beachten Sie dazu auch unsere zusätzlichen Ausbildung- und Schulungsangebote auf der Internetseite: